Barbara Rohstoffbetriebe

Wenn sich die Erde auftut. Informationen zu Bergschadensereignissen und Sanierungen.
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Marcel Normann
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Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Marcel Normann »

Da das Thema ja gerade wieder durchs Forum geistert: Wie die Barbara Rohstoffbetriebe zur Rechtsnachfolge für die so viele Gruben in Westdeutschland kam, ist ja auf deren Webseite gut beschrieben. Danach ist man mittlerweile eigentlich ausschließlich mit der Sicherung und Kontrolle alter Bergwerke beschäftigt.

Ich frage mich nur immer, warum die das Bergwerkseigentum für so viele wertlose Gruben aufrechterhalten. Laut §20 des alten Bundesberggesetzes hätte man doch problemlos dessen Aufhebung beantragen können und wäre damit langfristig auch aus der Bergschadenhaftung raus gewesen (meine laienhafte Interpretation).

Gerüchteweise soll die Aufhebung versagt worden sein, da dafür jeweils Abschlussbetriebspläne hätten vorgelegt werden müssen (der Bergbehörde ist es natürlich ganz recht, wenn eine Grube nicht ins Freie fällt). Ist das so oder sprechen andere rechtlichen Gründe gegen die Aufhebung?

Wie und warum hält sich eine Firma über Wasser, die erheblichen Unterhaltskosten und Haftungsrisiken ausgesetzt ist und gleichzeitig keine nennenswerten Einnahmen mehr hat?
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Marcel Normann
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Marcel Normann »

Keiner? Nicht mal eine wilde Theorie?
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AdM_Michael
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von AdM_Michael »

nicht nur eine wilde Theorie, aber leider keine Zeit etwas allgemeinverständlich zu schreiben.
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consolamentum (†)
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von consolamentum (†) »

dann schreib kompliziert :D

interessieren würde es mich auch. oder spekulieren die auf wachsende rohstoffpreise?
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Strebpanzer
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Strebpanzer »

consolamentum hat geschrieben:oder spekulieren die auf wachsende rohstoffpreise?
das wäre auch meine Vermutung, welchen Grund sollte es sonst geben alte Bergwerke im Besitz zu halten wenn man nicht die Hoffnung hat doch nochmal irgendwann Gewinn damit erzielen zu können. Auf der Reeperbahn/im Spielcasino kann man seine Kohle schöner verbrennen ...
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Jörn
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Jörn »

Vieleicht aus steuerlichen Gründen?
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AdM_Michael
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von AdM_Michael »

Ein paar Hintergründe zum Bergwerkseigentum:

§ 9 BBergG verweist auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die für Grundstücke gelten, soweit das Bundesberggesetz nichts anderes regelt. Das Bergwerkseigentum wird wie ein Grundstück behandelt. Es erhält ein eigenes Grundbuchblatt (Berggrundbuch). Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert des Bergwerkseigentums zu Finanzierungszwecken als Sicherheit eingesetzt werden.

Der Begriff des Bergwerkseigentum in § 9 BBergG und in § 149 BBergG ist jedoch nicht identisch. Unterschiede bestehen zum Beispiel hinsichtlich von Förderabgaben und Befristungen. Unter Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 BBergG versteht man Bergwerkseigentum, das nach den bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes gültigen bergrechtlichen Vorschriften der Länder verliehen, auf andere Weise begründet oder aufrechterhalten wurde und in der Regel unbefristet ist.

Die Aufrechterhaltung der alten Rechte mußte übrigens extra beantragt werden. Das Bergwerkseigentum alten Rechts wäre sonst nach Ablauf einer entsprechenden Frist beim Übergang auf das BBergG aufgehoben worden.


Die Modalitäten für die Einstellung eines Betriebes waren in den einzelnen Bundesländern beim Übergang von den Länderberggesetzen (meist basierend auf dem ABG) zum BBergG durchaus verschieden.
In NRW galten/gelten folgende Regelungen:
Die Bergbehörden waren auch nach der Betriebseinstellung für den Bergbau verantwortlich. Bis
zur Stillegung handelte es sich um eine Betriebsaufsicht. Danach waren die Bergbehörden Sonderord-
nungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes. Gemäß dem Runderlaß vom 18.07.1968 erstreckte sich die Aufsicht auf den Bergbau, der als vorhanden angenommen wurde, solange Bergwerkseigentum existierte. Ging die Gefahr von nicht mehr bestehendem Bergwerkseigentum aus, waren die normalen Ordnungsbehörden zuständig. Die Bergbehörden hatten jedoch bei Bedarf Amtshilfe zu leisten. Gemäß dem Runderlaß vom 18.03.1977 endete die Zuständigkeit mit dem Ende aller im Abschlußbetriebsplan geregelten Maßnahmen. Seit dem Jahr 1980 sind die Zuständigkeit der Bergbehörden für die Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen sowie der Umfang und das Ende der Bergaufsicht durch das Ordnungsbehördengesetz vom 13.05.1980 und das Bundesberggesetz vom 13.08.1980 festgelegt.

§ 71 Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden
preußischen Rechts)
(1) Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat er der Bergbehörde hiervon mindestens drei Monate vorher Anzeige zu machen.
(2) Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.
(3) In den Fällen von Abs. 1 und 2 hat der Bergwerksbesitzer der Bergbehörde unverzüglich seinen Betriebsplan für die erforderlichen Abschlußarbeiten vorzulegen. Die §§ 67 bis 70 gelten entsprechend.

Der Betriebsplan für die ordnungsgemäße Einstellung des Betriebes (Abschlußbetriebsplan) wäre also z.B. in NRW schon vor dem BBergG erforderlich gewesen. Derartige Betriebspläne, die vor dem BBergG zugelassen wurden, wären jedoch auch nach Inkrafttreten des BBergG weiterhin gültig gewesen. Die ursprüngliche preussische Fassung enthielt den Absatz 3 nicht. Zuvor ordnungsgemäß stillgelegte Bergwerke benötig(t)en daher keinen Abschlußbetriebsplan. Erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung berggesetzlicher 25.05.1954 galt dann das Allgemeine Preußische Berggesetz Nordrhein-Westfalen für die gesamte Landesfläche.

Ein Abschlußbetriebsplan als Voraussetzung für die Aufhebung kommt also nur in Frage, wenn die Betriebseinstellung während oder nach dem Inkrafttreten des BBergG stattfand. Alle anderen Fälle sollten in der Regel bereits vorher abschließend geregelt gewesen sein. Wenn eine Aufhebung gewünscht gewesen wäre, hätte es allerdings ausgereicht, auf die Beantragung der Aufrechterhaltung alter Rechte zu verzichten.

Die Bergschadenshaftung und die langfristige Haftung nach Einstellung des Betriebes wären nochmals gesondert zu diskutieren, da dies nicht so einfach

Der Vorteil der Aufrechterhaltung der alten Rechte sind wohl die grundstücksgleichen Rechte sowie bei Verlusten auch die von Jörn bereits angeführten steuerlichen Gründe. Abgesehen davon haben einige Eigentümer eventuell auch mal auf eine erneute Gewinnung spekuliert, oder sich unerwünschte Mitbewerber in der direkten Nachbarschaft ihrer damals noch fördernden Bergwerke vom Hals halten wollen.

Kleine Frage am Ende:

Was ist das alte Bundesberggesetz? Es gibt zwar Bestrebungen zur Novellierung, aber noch ist es das BBergG

Damit dürfte ich erstmal für genug Verwirrung gesorgt haben.
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consolamentum (†)
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von consolamentum (†) »

danke für die info
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Strebpanzer
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Strebpanzer »

AdM_Michael hat geschrieben:Damit dürfte ich erstmal für genug Verwirrung gesorgt haben.
definitiv ;) :D
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AdM_Michael
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von AdM_Michael »

Hab doch gesagt, daß ich keine Zeit hab was allgemeinverständliches zu schreiben.
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Jörn
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Jörn »

Zumindest berichtest Du aus der Praxis, woll?

Glückauf

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Marcel Normann
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Marcel Normann »

Das bringt zu mindestens einen Lichtschimmer ins Dunkel, danke!

Eine erneute Förderung würde ich z.B. für das Siegerland ausschließen (dort gehört der Barbara ein Großteil der Gruben). Dort gibt es zwar noch ein paar Reservegruben, aber der Rest ist nachweislich ausgebeutet. Die steuerlichen Gründe machen auch nur Sinn, wenn man Einkünfte zum Gegenrechnen hat. Ich hatte bisher auch den Eindruck, dass die Barbara grundsätzlich erst mal versucht, ein Bergwerkseigentum zu verneinen. Also immer noch alles sehr nebulös.

Zum anderen Punkt: Gab es nicht in den letzten Jahren eine erhebliche Änderung in BBergG, was die Verleihungen angeht? Das meine ich mit altem BBergG.
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AdM_Michael
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von AdM_Michael »

Die mir bekannten Änderungen sind vom ABG und den Länderberggesetzen zum BBergG. Danach hat sich in diesem Bereich nichts mehr getan.
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markscheider
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von markscheider »

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Marcel Normann
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Re: Barbara Rohstoffbetriebe

Beitrag von Marcel Normann »

Das BBergG wurde erst 1980 verabschiedet, denke, dass ich das fälschlicherweise als Änderung erinnert habe. Ist nicht mein Thema.
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