Hallo!
Ich befasse mich gerade etwas mit dem Bundesberggesetz, kann mir aber eine zentrale Frage nicht beantworten: Kann Bergwerkseigentum nach BBergG § 9 verfallen? Wenn, wie dort beschrieben, auf Bergwerkseigentum die Regelungen des BGB für Grundstücke anzuwenden sind, wäre das ja nicht möglich - schließlich ist es dann wie ein normales Grundstück Eigentum. Nur so könnte ich mir auch erklären, warum man noch 200 Jahre nach Ende des aktiven Bergbaus Genehmigungen von irgendwelchen Rechtsnachfolgern braucht. Wer bringt mir einen Frosch ins Dunkel?
Danke und Glück auf,
Marcel
Kann Bergwerkseigentum verfallen?
- Marcel Normann
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Kann Bergwerkseigentum verfallen?
Mein Haushaltstipp: Fettflecken halten sich wesentlich länger, wenn man sie hin und wieder mit etwas Butter einreibt.
- AdM_Michael
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Bergwerkseigentum nach neuem Recht (BBergG) wird widerufen, wenn laenger als 10 Jahre keine Gewinnung stattgefunden hat (§ 18 Abs. 4 BBergG) oder auf Antrag des Bergwerkseigentuemers aufgehoben (§ 19 BBerg). Da es bisher kein Bergwerkseigentum nach neuem recht gibt wird also § 18 Abs. 4 BBerg zur Zeit keine Anwendung finden koenne. Beim derzeitigen Bergwerkeigentum handelt es sich um aufrechterhaltene alte Rechte nach §151 BBergG. Gemaess §151 Abs. 2 Nr. 2 ist §18 BBergG darauf nicht anzuwenden. Damit kann Bergwerkseigentum nach altem Recht (Vorgaengergesetze des BBergG) nur auf Antrag des Bergwerkseigentuemers aufgehoben werden.
Vielleicht kann Joern ja das Ganze mit ein paar Auszuegen aus den einschlaegigen Kommentaren wuerzen. Ich bin leider etwas aus der Uebung mit dem deutschen Gestzen und Vorschriften.
Boldt ; Weller: Bundesberggesetz. Walter de Gruyter ; Berlin, 1984.
Neuhaus gen. Wever: Bergrecht. W. Kohlhammer ; Stuttgart, 2001.
Piens ; Schulte ; Graf Vitzthum: Bundesberggesetz. W. Kohlhammer ; Stuttgart, 1983.
Vielleicht kann Joern ja das Ganze mit ein paar Auszuegen aus den einschlaegigen Kommentaren wuerzen. Ich bin leider etwas aus der Uebung mit dem deutschen Gestzen und Vorschriften.

Boldt ; Weller: Bundesberggesetz. Walter de Gruyter ; Berlin, 1984.
Neuhaus gen. Wever: Bergrecht. W. Kohlhammer ; Stuttgart, 2001.
Piens ; Schulte ; Graf Vitzthum: Bundesberggesetz. W. Kohlhammer ; Stuttgart, 1983.
So sieht's aus.
Es soll ja Leute geben, die darüber ein Elaborat angefertigt haben
!
@ Grubenschlumpf
Du kannst mir Deinen Fall gerne per PN schildern und versuche mal, den Sachverhalt zu klären.
Was erwartet Ihr? Ich möchte Euch nicht langweilen... Fakt ist, dass es fast ausschließlich "Altverträge" und Bergwerkseigentum nach altem Recht gibt. Da ist jeder Fall ein Unikum und bedarf der langwierigen Aktenrecherche. Allein in Niedersachsen dürfen wir uns mit den Berggesetzen aus Oldenurg und Schaumburg-Lippe, dem ABG aus unterschiedlichen Epochen, dem NdsBergG sowie dem BBergG herumschlagen.AdM_Michael hat geschrieben:Vielleicht kann Joern ja das Ganze mit ein paar Auszuegen aus den einschlaegigen Kommentaren wuerzen.
Es soll ja Leute geben, die darüber ein Elaborat angefertigt haben

@ Grubenschlumpf
Du kannst mir Deinen Fall gerne per PN schildern und versuche mal, den Sachverhalt zu klären.
"Das Bergamt braucht doch Wochen, bis es etwas genehmigt!"
Götz George in "Böse Wetter", 2015
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- AdM_Michael
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Danke, Danke, das reicht mir schon an Information. In meinem konkreten Fall sind die Eigentumsverhältnisse relativ klar, mich interessierte nur die gesetzliche Grundlage.
Gruß und Glück auf,
Marcel
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Marcel
Mein Haushaltstipp: Fettflecken halten sich wesentlich länger, wenn man sie hin und wieder mit etwas Butter einreibt.