Denkmalrecht, Bergrecht, Ordnungsrecht 2 - Hohlraumverordnun

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MichaP
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Denkmalrecht, Bergrecht, Ordnungsrecht 2 - Hohlraumverordnun

Beitrag von MichaP »

meines wissens besitzen nur die bundesländer thüringen [ThürABbUHG] und sachsen [SächsHohlrVO] eine Hohlraumverordnung. genau heißen sie: "Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen" und "Polizeiverordnung des Sächsichen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsiche Hohlraumverodnung - SächsHohlrVO)"


Beide Verordnungen können HIER runtergeladen werden.

als erstes die thüringer:
Dieses Gesetz regelt Befugnisse, Maßnahmen und Zuständigkeiten
für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen,
die nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes
unterliegen, sowie in deren Einwirkungsbereichen.
(hier haben wir übrigens auch gleich einen hinweiß darauf das diese hohlräume eben NICHT unter das BBergG fallen)

und weiter...
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Objekte des Altbergbaus im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen
von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, die nicht der Bergaufsicht
nach dem Bundesberggesetz unterliegen. Dazu gehören
insbesondere Objekte, für die ein Bergbauberechtigter oder ein
Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden
oder nicht feststellbar sind.
(2) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. stillgelegte Grubenbaue, soweit sie nicht der Bergaufsicht
unterliegen oder Objekte des Altbergbaus sind,
2. natürliche Hohlräume mit einer Grundfläche ab 100 m² und
einem Querschnitt ab 4 m²,
3. unter Tage in nicht offener Bauweise hergestellte, herzurichtende
oder herzustellende Hohlräume mit einer Grundfläche
ab 100 m² und einem Querschnitt ab 4 m²,
4. Hohlräume nach den Nummern 2 und 3, unabhängig von der
Grundfläche und vom Querschnitt, soweit diese unter Gebäuden
oder unter Anlagen des öffentlichen Verkehrs liegen.
wir können also zunächst einmal feststellen, dass die VO gültigkeit für den altbergbau hat. aber was sind für uns nun die relevanten dinge, die sich aus der VO für uns ergeben?

1. für was ist die VO da?

§ 3
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die zuständige Behörde hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch
Unterbindung und Beseitigung von Störungen, die von Objekten
des Altbergbaus oder von unterirdischen Hohlräumen ausgehen,
aufrecht zu erhalten. ...
es geht also darum, gefahren die VOM OBJEKT ausgehen abzuwehren. gut, das kann man mannigfaltig interpretieren, das objekt stört mich ja nicht, ich störe das objekt auch nicht. aber tun wir mal so als würde irgendwas stören, was sind den unsere aufgaben?

§ 4
Genehmigungen
(1) Die wesentliche Änderung oder gewerbliche Nutzung von
Objekten des Altbergbaus und die Errichtung, wesentliche Änderung
oder gewerbliche Nutzung von unterirdischen Hohlräumen
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
also an der sache ändere ich nichts. ich befahre, mache fotos und schaue mir alles an, wenn ich die grube verlasse ist sie nicht geändert und schon gar nicht WESENTLICH. gewerblich nutzen tue ich den hohlraum zweifelsfrei auch nicht.

jetzt wird es aber interessant:
§ 5
Nachweisführung
(1) Für alle Arbeiten an oder in Objekten des Altbergbaus und an
oder in unterirdischen Hohlräumen ist durch den Verantwortlichen
ein Nachweisbuch zu führen, das alle Unterlagen und Angaben
zum Objekt, insbesondere zur Art der Nutzung, zu eventuell
im Objekt befindlichen Personen, zu eingebauten technischen
Anlagen und zu durchgeführten Sicherungs- und Verwahrarbeiten,
zu enthalten hat.
(2) Das Nachweisbuch ist den zu staatlichen Aufsichtsmaßnahmen
befugten Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben auf deren Verlangen vorzulegen.
okay. das müssen wir aber im kontext mit §3 sehen, also für die unter
§3 beschriebenen änderung wäre das nötig.
und SELBST WENN es generell nötig wäre, wer ist den der "Verantwortliche"? den finden wir unter §2:
(4) Verantwortlich für das Einholen der Genehmigung nach § 4
und Verantwortlicher im Sinne der §§ 5 bis 7 sind der Eigentümer,
der Nutzer oder der zur Nutzung Berechtigte oder der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt.
eigentümer sind wir nicht, nutzer auch nicht, weil wir ja die grube nicht verändern oder kommerziell nutzen. wir sind nicht zur nutzung berechtigt (was wir ja auch nicht wollen) und tatsächliche gewalt über das objekt haben wir auch nicht. wir sind besucher, und besucher stellen keine anträge auf was auch immer. wenn ich in den wald wandern gehe, fotos machen etc., dann stelle ich ja auch keinen antrag auf das fällen eines baumes.

das wäre auch noch interessant, obwohl es mit der befahrung nichts zu tun hat:
§ 7
Anzeige und Erfassung
...
(2) Nicht erfasste Objekte des Altbergbaus und unterirdische
Hohlräume sind vom Verantwortlichen nach § 2 Abs. 4 der zuständigen
Behörde zu melden.
(3) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
Objekten des Altbergbaus und aus unterirdischen Hohlräumen
sind vom Verantwortlichen nach § 2 Abs. 4 der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
auch hier sind vorgänge anzeigepflichtig, aber wiederum durch den verantwortlichen, was wir ja nun wirklich nicht sind.

nun was ist denn nach der VO nun wirklich nicht erlaubt?
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 ohne Genehmigung
a) ein Objekt des Altbergbaus wesentlich ändert oder gewerblich
nutzt oder b) einen unterirdischen Hohlraum errichtet, wesentlich ändert
oder gewerblich nutzt,
2. § 5 Abs. 1 das Nachweisbuch nicht führt,
3. § 7 Abs. 3 eine Gefahr bei der zuständigen Behörde nicht
unverzüglich anzeigt.
1. machen wir nicht, für 2 und 3 sind wir nicht zuständig bzw. verpflichtet.


zusammenfassung: im gesamten gesetz findet sich NICHTS was auch nur im ansatz darauf hinweißt, dass befahrungen anzeigepflichtig oder gar genehmigungspflichtig wären.
Glück auf!

Michael
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AdM_Michael
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Beitrag von AdM_Michael »

@ MichaP
Ich halte es für sinnvoller die Diskussion über alle Gesetze und Verordnungen in einem Thread zu führen, da diese ineinandergreifen.
Daher meine Antwort und ich hoffe auch zukünftig weitere unter Denkmalrecht, Bergrecht und Ordnungsrecht.
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julia
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Zuständigkeit für montanhistorische Denkmale

Beitrag von julia »

Ja ich weiß, es ist im Grunde müßig alte Themen wieder aufzugreifen, aber ich höre z. Z. Denkmalrecht.
Dabei hatte ich endlich mal gelegenheit die Frage nach Bergbauanlagen zu stellten.
Es gibt, zumindest in Sachsen, zum einen das Landesamt für Denkmalschutz und das Landesamt für Archäologie.
Die fachlichen Aufgaben differenzieren sich in den Schutz von Kulturdenkmalen und Bodendenkmalen.
Genauer: "... Im Binnenverhältnis gehören zum Zuständigkeitsbereich des Landesamtes Archäologie die unbeweglichen Sachzeugnisse unterhalb der Erdoberfläche, unterhalb von Gebäuden und der Wasseroberfläche sowie die beweglichen archäologischen Sachzeugnisse und daraus bestehende Sammlungen. Das Landesamt für Denkmalpflege ist für alle Fachaufgaben zuständig, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind." (Skript Denkmalschutzrecht)
Was ist aber, wenn eine Anlage sowohl untertägige als auch übertägige Berggebäude aufweist? Auch da wird Dienst nach Vorschrift durchgezogen und das LfD beschäftigt sich mit übertage und das LfA mit untertage. Klingt richtig sinnvoll... . Aber zur Beruhigung, steht eine Anlage erstmal unter Denkmalschutz gilt sie als einheitliches Ensemble.
Allerdings sind in 11 von 16 Bundesländern beide Landesämter zusammengelegt worden. Aber daraus ergeben sich natürlich auch Probleme:
- unterschiedliche Aufgaben, Herangehensweisen
- unter Umständen verschiedene Erkenntnisinteressen
Würde man diesen Schritt für Sachsen gehen, gäbe es ein großes Hauptproblem:
- Frau Dr. O.
:x
Falafel
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Beitrag von Falafel »

"...Was ist aber, wenn eine Anlage sowohl untertägige als auch übertägige Berggebäude aufweist? Auch da wird Dienst nach Vorschrift durchgezogen und das LfD beschäftigt sich mit übertage und das LfA mit untertage. Klingt richtig sinnvoll... . Aber zur Beruhigung, steht eine Anlage erstmal unter Denkmalschutz gilt sie als einheitliches Ensemble. ..."

Tatsächlich wurde das in Sachsen schon so praktiziert:
Beim Abriß / Rückbau / Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes gab es einen umfangreichen Fundkomplex von Funden aus (mal ganz fiktiv) den Zwischendecken, Architekturteile, Grabungsfunde aus mittelalterlichen Latrinen, aus den Kellern ...
Mit Durchsetzung des Denkmalschutzgesetzes wurde der Sammlungskomplex auseinandergerißen, jedes LA hat sich die Bonbons herausgepickt und der Rest ging auf Halde. :gruebel: :grrrrr:
Glück Auf!
Stephan
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